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   LSG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2022 - L 9 SO 140/22 B ER   

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https://dejure.org/2022,18887
LSG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2022 - L 9 SO 140/22 B ER (https://dejure.org/2022,18887)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.06.2022 - L 9 SO 140/22 B ER (https://dejure.org/2022,18887)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. Juni 2022 - L 9 SO 140/22 B ER (https://dejure.org/2022,18887)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Maßgeblichkeit der Corona-Sonderregelung zur Verwertung von Vermögen

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2022 - L 9 SO 140/22
    Dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte ist Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern (vgl. BVerfG Beschluss vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07).
  • BVerfG, 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz gegen die sofortige

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2022 - L 9 SO 140/22
    Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfG Beschlüsse vom 26.06.2018 - 1 BvR 733/18, vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13 und vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12).
  • BVerfG, 26.06.2018 - 1 BvR 733/18

    Genügend intensive Durchdringung der Sach- und Rechtslage kann für Entscheidungen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2022 - L 9 SO 140/22
    Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfG Beschlüsse vom 26.06.2018 - 1 BvR 733/18, vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13 und vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12).
  • BVerfG, 14.03.2019 - 1 BvR 169/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Grundrechts auf

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2022 - L 9 SO 140/22
    Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich - etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte -, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt (vgl. BVerfG Beschluss vom 14.03.2019 - 1 BvR 169/19).
  • BVerfG, 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12

    Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) an Gewährung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2022 - L 9 SO 140/22
    Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfG Beschlüsse vom 26.06.2018 - 1 BvR 733/18, vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13 und vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2022 - L 21 AS 66/22

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2022 - L 9 SO 140/22
    Der Senat folgt damit nicht der Ansicht, dass die Aussetzung der Vermögensberücksichtigung jeweils für die ersten sechs Monate eines Bewilligungszeitraums sowohl für Erst- als auch für Weiterbewilligungsanträge und auch für mehrere Anträge hintereinander gilt (so LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.02.2022 - L 21 AS 66/22 B ER).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2023 - L 7 SO 296/23
    Die Vorschrift in § 141 Abs. 2 SGB XII ist jedenfalls für die Zeit ab 1. Januar 2022 nicht anwendbar, weil die Nichtberücksichtigung von Vermögen (nur) für die Dauer von sechs Monaten gilt, beginnend mit dem ersten Bewilligungszeitraum, hier also dem Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2022 - L 9 SO 140/22 B ER - juris Rdnr. 8; Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand August 2022, § 141 Rdnr. 14; Groth in jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020 [Stand 30. Mai 2022], § 141 Rdnrn. 18 f.).

    Dies gilt auch dann, wenn der ab 1. März 2020 beginnende Bewilligungszeitraum über den 30. Juni 2020 andauert." Zwar sind die Regelungen zwischenzeitlich mehrfach verlängert worden, aktuell bis zum 31. Dezember 2022, es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber dadurch von seinem ursprünglichen Plan abweichen wollte, den erweiterten Vermögensschutz nur für einen Zeitraum von sechs Monaten einzuräumen (vgl. zum Ganzen LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2022 - L 9 SO 140/22 B ER - juris).".

  • SG Detmold, 13.09.2023 - S 35 SO 27/23
    Zwar seien die Regelungen zwischenzeitlich mehrfach verlängert worden, aktuell bis zum 31.03.2022, es gebe jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber dadurch von seinem ursprünglichen Plan habe abweichen wollte, den erweiterten Vermögensschutz nur für einen Zeitraum von sechs Monaten einzuräumen (LSG NRW, Beschluss vom 28.06.2022 - L 9 SO 140/22 B ER Rn. 8).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2022 - L 9 SO 151/22

    Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichterreichung

    Laufende Sozialhilfe erhält der Kläger im Hinblick auf einen vorhandenen Versteigerungserlös z Zt nicht (hierzu Beschluss des Senats vom 28.06.2022 - L 9 SO 140/22 B ER).
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